Über Zeitfensterbuchungen, Standgeld und Express-Rampen-Gebühren ist in letzter Zeit ja viel geschrieben worden. Soweit letztere eine Anlieferung auch außerhalb der regulären Annahmezeiten ermöglichen, kann dadurch im Einzelfall eventuell sogar ein Lieferverzug vermieden werden und sollten die Gebühren in diesen Fällen vom Verkehrshaftungsversicherer als Schadenminderung übernommen werden. Nun versucht ein Luftfrachtabfertiger am Frankfurter Flughafen von den anliefernden LKW-Fahrern „Entladegebühren“ zu fordern, andernfalls soll der Fahrer selbst entladen müssen. Für allenfalls benötigte Hubwagen müsste der Fahrer aber ebenfalls Gebühren bezahlen. Argumentiert wird mit § 412 HGB, wonach dem Absender auch die Entladung obliegt, und der Luftfrachtspediteur, in dessen Auftrag der LKW am Flughafen eintrifft, Absender im Verhältnis zum Luftfrachtführer und dessen Abfertiger sei. Auch für österreichische Frächter kann dies relevant sein, nämlich immer dann, wenn der Vertrag seines Auftraggebers mit der Fluglinie deutschem Recht unterliegt: dann spielt es auch keine Rolle, wenn er selbst das Frachtgut etwa in Österreich oder in den Niederlanden übernommen hat, und er grundsätzlich auf die CMR vertrauen darf. Nach der OGH-Rechtsprechung obliegt die Entladung – nur - „im Zweifel“ dem Empfänger; vertragliche Absprachen, aber auch die Umstände und die Verkehrssitte, können ein anderes Ergebnis herbeiführen. Ganz aktuell hat der OGH festgehalten, dass aus der rechtlichen Absendereigenschaft des Auftraggebers allein nicht zwingend und in jedem Fall dessen Zuständigkeit für die Verladung folgt (OGH vom 19.12.2018 – 7Ob135/18f); stets sind die getroffenen vertraglichen Abreden im Einzelfall zu prüfen; was auch für die Zuständigkeit des Empfängers für die Entladung gelten sollte.
Vielleicht werden die Gerichte diese Entladegebühren prüfen müssen, oder wird diese Praxis wieder von selbst verschwinden. Für den Moment jedenfalls rät der deutsche DSLV allen Betroffenen, dass die Fahrer keinesfalls „Arbeitsscheine“ oder „Entladeaufträge“ der Abfertiger unterfertigen sollen, und für die Entladung natürlich auch nicht bar bezahlen! Falls daraufhin der Abfertiger die Entladung des LKW ablehnt, liegt für den Frächter ein Ablieferungshindernis vor und hat er umgehend seinen Auftraggeber zu informieren und um Weisung anzufragen (Art. 15 CMR; § 419 HGB). Häufig wird der Auftraggeber dann auch keine schnelle Entscheidung treffen können. Oft werden der Frächter und sein Fahrer unter enormen Zeitdruck stehen, weil er bereits die Anschluss Ladung übernehmen muss. Dazu hat das AG München jüngst entschieden, dass der Frächter dann jedenfalls nach etwa 3 Stunden Wartezeit das Gut eigenmächtig entladen und – auf Kosten des Auftraggebers - einlagern könne (Art. 16/2 CMR); eine vertragliche „24-Stunden-standgeldfrei“-Absprache steht dem nicht entgegen, weil eine solche unwirksam sei. Mehr noch: eine solche Vorgehensweise gebietet auch die Schadenminderungsobliegenheit des Frächters, wenn er ansonsten Folgeaufträge – schadenersatzpflichtig – nicht rechtzeitig ausführen könnte!
Jedenfalls empfiehlt sich in solchen Situationen die sofortige Rücksprache mit dem eigenen Spezialmakler bzw. CMR-Versicherer; so sind in den ASKO-Polizzen z.B. auch die Kosten für Umladung und Zwischenlagerung versichert. Durch eine schnelle Schadenmeldung kann der Versicherer zur allfälligen Weisung zum weiteren Vorgehen aufgefordert werden, sodass sichergestellt ist, dass der Frächter nicht schlussendlich auf anfallenden Kosten sitzenbleibt.
Bei „Aufgabe“ der Ware durch den Eigentümer ist schnelles Handeln gefragt:
Und selbstverständliche Aufgabe des Maklers sollte es auch sein, den Schadenfall im Auge zu behalten und weiter zu betreuen: mit der Einlagerung auf Kosten des Verfügungsberechtigten (Art. 16/2 CMR) ist es ja nicht getan; was, wenn sich niemand mehr für die Ware zuständig fühlt? Etwa weil der Empfänger zwischenzeitlich einen günstigeren Verkäufer gefunden hat, der Absender und Verkäufer aber meint, alles Weitere sei Sache seines Käufers als Empfänger! Grundsätzlich hat der Frächter natürlich Anspruch auf Kostenersatz, gemäß Art. 16/1 CMR bzw. § 419 HGB. Wie das LG Hamburg in einem für RA Grimme aus Hamburg richtungsweisenden Urteil jüngst entschieden hat, endet dieser Kostenersatzanspruch jedoch dann, wenn der Verfügungsberechtigte die Ware aufgibt z.B. mit einem „Letter of Abandonment“ und damit zu erkennen gibt, dass die weitere Einlagerung keinesfalls mehr in seinem Interesse ist. Dann muss sich der Frächter schleunigst darum bemühen, dass die Ware notverkauft oder entsorgt wird, jedenfalls aber die weitere Verwahrung so schnell wie möglich beendet wird!
Wie diese wenigen Zeilen erahnen lassen, nimmt das weite Feld der Ablieferungs- und Beförderungshindernisse einen immer breiteren Raum in der täglichen Transportpraxis und somit ist auch mehr und mehr die entsprechende Betreuung durch Fachleute gefordert. Schnell kann es um 6-stellige Summen gehen, die ein Vielfaches des Warenwertes ausmachen!
Die Experten in Verkehrshaftungsfragen bei der Asko Assekuranzmakler GmbH stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Neuerdings auch in der Niederlassung Langenzersdorf wo mit Herrn Thomas Schachinger ein hervorragender CMR- Speziallist gewonnen werden konnte!
Thomas Schachinger, asko Assekuranzmakler GmbH