Wiederholt hat der OGH die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Fahrzeug-diebstahl mittels Zweitschlüssel bestätigt.
Im jüngst ergangenen Urteil wurde dem Fahrzeugbesitzer zuerst der Fahrzeugschlüssel aus den Geschäfträumen gestohlen und in weiterer Folge 14 Tage später das Fahrzeug vermutlich mit diesem Schlüssel entwendet. Ein zulässiger Gegenbeweis ist dem Fahrzeugbesitzer nicht gelungen, weshalb der Beweis des ersten Anscheins genügt. Der OGH hat erneut darauf hingewiesen, dass es sich im Fall von Schlüsseldiebstahl um eine Gefahrerhöhung nach dem Vers.VG (§23) handelt und sofern dies dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wird, dieser gemäß § 25 Vers.VG leistungsfrei ist.
Besondere Bedeutung kommt diesem Urteil zu, weil es sich auch auf einen Fahrzeugdiebstahl mit „hinterlegtem“ oder „verstecktem“ Fahrzeugschlüssel übertragen lässt. Jeder Versicherungsnehmer muss sich dem Risiko bewusst werden, welches er eingeht, wenn Fahrzeuge von mehreren Fahrern benutzt werden und die KFZ-Schlüssel nicht in einer sicheren Art und Weise übergeben werden.Dabei bezieht sich das Risiko nicht nur auf das Fahrzeug selbst, sondern vor allem bei beladenen Einheiten zusätzlich auch auf die Ladung.
Wir appellieren dringend an unsere Kunden sich dieser Problematik mit dem notwendigen Ernst zu widmen.
Der Tenor des Urteils kann auf der offiziellen Homepage des Bundeskanzleramtes nachgelesen werden unter:http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20100505_OGH0002_0070OB00034_10S0000_000