VERNACHLÄSSIGT - ÜBERSEHEN - VERGESSEN
Lagerrisiken in Lagern von Spediteuren oder Frachtführern werden oft erst erkannt wenn es zu spät ist.
Ich habe einen Engpass in meinem Lager, kann ich bei Ihnen für die Dauer von 3 Monaten meine Güter einlagern? Die Auslieferung der Ware kann nun doch nicht morgen stattfinden, da die Zufahrt zu meinem Kunden nicht möglich ist, können Sie die Ware noch 1 Woche zwischenlagern? Ich bräuchte eine Gefälligkeit, da mein LKW heute nicht mehr abladen kann, ich aber die Rückladung aufnehmen muss; können Sie mir die Ware über Lager nehmen, ich werde sie dann morgen wieder zur Zustellung bei Ihnen abholen?
Mit solchen, oder so ähnlichen Anfragen werden Sie häufig im Tagesgeschäft von Kunden, Partnern oder Kollegen konfrontiert werden. Dazu kommen dann noch eigene unvorhergesehene, oder geplante Überlagennahmen aus Dispositionsgründen, oder Gründen wirtschaftlicher Überlegungen.
So weit so gut, aber wie sieht es eigentlich mit der Haftung aus, wenn etwas passiert?
Um diese Frage zu beantworten muss der Sachverhalt in drei Teile zerlegt werden, nämlich in disponierte Lagerung, verkehrsbedingte Lagerung und Lagerung aus Gefälligkeit. Es sei dabei unterstellt, dass es sich jeweils um Lagerung innerhalb Europas handelt und die Rechtsvorschriften der CMR und gegebenenfalls ergänzend die AÖSp. zu Grunde liegen und keine SVS Versicherung abgeschlossen wurde.
Als disponiert ist jede Lagerung anzusehen, für die von Anfang an ein fester Zeitraum oder ein feststehender Mindestzeitraum vereinbart wurde. In diesem Fällen wird sich die Haftung für Schäden am eingelagerten Gut nach den nationalen Rechtsvorschriften des Lagerhalters oder -sofern vereinbart- nach den AÖSP. richten. In beiden Fällen haftet der Auftragnehmer (Spediteur oder Frachtführer) nur für schuldhaft verursachte Schäden, was bei Beschädigungen durch Handlingfehler oder Verlusten während der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit noch unterstellt werden kann. In diesen Fällen wird die Verkehrshaftungs-versicherung den Schaden im Rahmen der Haftungsbestimmungen regulieren, sofern insbesondere bei Frachtführern das Risiko der Lagerverträge überhaupt Gegenstand der Deckung ist – hier empfiehlt sich deshalb grundsätzlich eine Prüfung des Versicherungs-umfanges.
Was ist aber mit Schäden, welche eben nicht durch Verschulden entstanden sind, wie zum Beispiel Einbruchdiebstahl, Feuer, Leitungswasser oder Sturm?
Wurde für die entsprechende Lagerung ein Lagervertrag abgeschlossen, darf oder muss davon ausgegangen werden, dass dieser eine Regelung hinsichtlich der Versicherungsdeckung für diese Sachgefahren enthält. Ist dies der Fall, wird es keine Probleme mit der Abwicklung des Schadens geben, da der (Sach-)Versicherungsschutz entweder vom Aufraggeber oder aber vom Auftragnehmer (Lagerhalter) gegen Kostenübernahme besorgt wurde. Hat der Auftraggeber die Sachversicherung abgeschlossen, so empfiehlt es sich für den Lagerhalter dringend das Risiko der Feuerhaftung näher zu durchleuchten und entsprechend abzusichern.Problematisch wird es wenn für die disponierte Lagerung kein Lagervertrag abgeschlossen wird und die Lagerung praktisch auf „Zuruf“ erfolgt, denn in den seltensten Fällen wird hier über das Thema der Lagerversicherung gesprochen worden sein. Verfügt der Auftraggeber im Rahmen einer anderweitig bestehenden Lagerinhaltsversicherung über eine sogenannte
„Außenversicherung“, so wird diese –ausreichende Versicherungssumme vorausgesetzt- in den Schaden eintreten. Ist dies nicht der Fall, so kommt es -leider wie so oft- auf den Einzelfall und am Ende auf das Urteil des Richters an, auf welches man sich in Anbetracht des erheblichen und Existenz gefährdenden Risikos tunlichst nicht verlassen sollte.
Hierunter fallen alle Lagerungen, welche aus Gründen der Disposition, des normalen Transportablaufs und aufgrund besonderer Verkehrsumstände erfolgen und deren Dauer entweder nur kurzzeitig, oder aber von nicht absehbarer Zeit ist. Verkehrsbedingte Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen sind heute von allen üblichen Verkehrshaftungs-versicherungen erfasst, so dass es hier im Grunde zu keinen Deckungslücken im Versicherungsschutz in Bezug auf die Haftungsbestimmungen kommt - aber gerade darin liegt die Gefahr.
In der Regel wird der Auftraggeber nämlich gar nicht wissen, dass die Ware über Lager genommen wird und wenn er es weiß, wird er sich nicht mit der Frage beschäftigen was sein wird, wenn im Lager etwas passiert? Nach den gesetzlichen Bestimmungen der CMR haftet ein Frachtführer durchgehend für Verlust und Beschädigung von der Übernahme bis zur Ablieferung des Gutes im Rahmen der geltenden Haftungshöchstgrenzen. Soweit so klar, damit ist also auch der Bereich der Überlagernahme erfasst, was aber, wenn der Schaden im Lager ein „unabwendbares Ereignis“ im Sinne der Bestimmungen der CMR darstellt und damit die Haftung ausgeschlossen ist? Im Grunde kein Problem für den Frachtführer oder den Spediteur im haftungsrechtlichen Sinn, wohl aber im Wirtschaftlichen. Kein Auftraggeber wird sich erfreut zeigen, wenn er erfahren muss, dass er für seinen im Lager des Auftragnehmers entstandenen Schaden nicht einmal die Höchstentschädigung nach CMR erhält.
Aus diesen wirtschaftlichen Überlegungen leitet sich das versicherungswürdige Risiko für eine sogenannte Umschlaggutpolizze ab. Mit diesem Spezialprodukt lässt sich das Risiko fremder, nicht näher zu bezeichnender Güter, im Umschlaglager gegen die wesentlichen Sachgefahren kostengünstig abdecken. Eine freiwillige Versicherung, die die Interessen des Auftraggebers schützt und diesen erhält wenn denn etwas passiert.
Der Charakter dieser Lagerung besteht vor allem darin, dass kein wie auch immer gearteter Verkehrsvertrag besteht und ohne Entgelt eine Leistung erbracht wird. Ähnlich wird auch die kurzfristige Überlassung von Lagerflächen ohne Entgelt zu sehen sein.
Da es an einer vertraglichen Beziehung fehlt, können keine Schadenersatzansprüche aus Verkehrsvertrag (Spedition-, Fracht-, Lager-, Mietvertrag) gestellt werden. Für während der Obhut des Gutes eingetretene Schäden kommen aber sehr wohl zivilrechtliche oder deliktische Anspruchsgrundlagen in Betracht. Die bestehenden Verkehrshaftungspolizzen sind hinsichtlich des Deckungsumfanges auf derartige Ansprüche zu prüfen, da diese nicht automatisch vom Versicherungsschutz erfasst sind. Dies ist besonders deshalb von existenzieller Bedeutung, da in Ermangelung vertraglicher Beziehungen die unbegrenzte Haftung nach ABGB greift.
Die Darstellung erhebt keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit, sollte jedoch deutlich machen, welche erheblichen und weitgefächerten Risiken im Bereich der Lager- oder Umschlagtätigkeiten vorhanden sind. Die Praxis zeigt, dass das Risiko vielfach schlichtweg vernachlässigt, übersehen und vergessen wird. Ein Umstand der das Unternehmen letztlich in seiner Existenz bedrohen kann und aus diesem Grund stehen Ihnen die Berater der asko GmbH Internationaler Versicherungsmakler in Bielefeld jederzeit gerne für ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch zur Verfügung.
Gez. Robert Kögl