Leider kommt es immer öfter vor, dass uns Schäden nicht bzw. nicht fristgerecht gemeldet werden.
Ein Beispiel aus der Praxis:Sie sind der Fahrzeughalter eines Aufliegers und stellen diesen einem Frächter zur Verfügung. Dessen Fahrer verursacht einen Schaden an einem Dritten in Deutschland (Hängerhaftung). Am Unfallort werden die Daten mit dem Geschädigten ausgetauscht, allerdings meldet er den Vorfall nicht an Sie weiter, jedoch haften Sie als Fahrzeughalter des Aufliegers für die Schadensmeldung.Ein paar Tage nach dem Unfall langen bei Ihrem Haftpflichtversicherer Schadenersatzansprüche vom Geschädigten ein. Da keine Schadenmeldung durch Sie erfolgt ist, macht der Versicherer Sie darauf aufmerksam, dass dieser Vorfall noch zu melden ist. Es langt allerdings keine Antwort auf diese Anforderung bei der Versicherung ein. Sie werden immer wieder aufgefordert eine Schadenmeldung einzureichen, jedoch bleibt jede E-Mail, Telefonanruf oder Einschreiben unbeantwortet.
Sie als Versicherungsnehmer haben in diesem Fall gegen eine vertragliche Obliegenheit verstoßen. Unter Obliegenheiten versteht man die Pflichten des Versicherungsnehmers. In den Allgemeinen Kraftfahrzeug Haftpflicht Bedingungen (AKHB) werden diese dargestellt.
„Der Versicherungsnehmer unterliegt der Obliegenheit dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
schriftlich anzuzeigen.“
Diese Obliegenheit wurde im vorangegangenen Beispiel nicht eingehalten. Grundsätzlich muss bei Verdacht auf Obliegenheitsverletzung der Tatbestand vom Versicherer genau geprüft werden. Hier wird vor allem geprüft, ob eine vorsätzliche oder eine grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheiten vorliegt. Der Versicherer muss nur den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung nachweisen. Wenn der Versicherungsnehmer mehrfach aufgefordert wurde, eine schriftliche Schadenmeldung abzugeben, fällt es der Versicherung leicht eine Obliegenheitsverletzung nachzuweisen. Der Versicherungsnehmer müsste hierzu einen Gegenbeweis bringen, allerdings wird dies bei mehrfacher Aufforderung durch den Versicherer (per E-Mail, Einschreiben) sehr schwer fallen. In diesem Fall kann es bis zur 100 %igen Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
Des Weiteren sollte erwähnt werden, dass eine Obliegenheitsverletzung (grobe Fahrlässigkeit) auch ohne Anforderung der Schadenmeldung beim VN bereits vorliegen kann. Wenn die Schadenmeldung innerhalb der Frist laut den Bedingungen vergessen wurde abzugeben und dadurch Mehrkosten entstehen, hat dies der Versicherungsnehmer zu tragen.