(ac) Bei einem Notstopp auf der Autobahn muss in jedem Fall mithilfe eines Warndreiecks der nachfolgende Verkehr gewarnt werden. Ansonsten haftet bei einem Unfall der Fahrer zur Hälfte mit. Das hat das Oberlandesgericht in Hamm entschieden.
Im konkreten Fall musste der Fahrer des Sattelzuges der klagenden Logistikfirma am rechten Fahrbahnrand einer seitenstreifenlosen Stelle nothalten, weil er erbrechen musste. Bei dem in die rechte Fahrspur hereinragenden Sattelzug schaltete der Fahrer die Warnlichtblinkanlage an. Ein Warndreieck stellte er nicht auf. Der Fahrer eines nachfolgenden Sattelzuges sah das vor ihm stehende Fahrzeuggespann zu spät und konnte nicht mehr vollständig ausweichen. Er streifte den stehenden LKW. Die Logistikfirma verlangte nun den vollen Ersatz des Sachschadens in Höhe von ca. 29.000 Euro. Einen Restschaden von ca. 14.500 Euro hat sie im Prozess geltend gemacht, nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten den Schaden unter Berücksichtigung einer 50%-igen Mithaftung des klägerischen Fahrers reguliert hatte.
Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgerichts Hamm hat die 50%-igen Mithaftung für den Verkehrsunfall bestätigt. Die Betriebsgefahr des klägerischen Sattelzuges sei deutlich erhöht gewesen, weil es als haltendes Fahrzeug recht weit in die rechte Fahrbahn hineingeragt habe und nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Mit einem auf der Fahrbahn haltenden Fahrzeug müsse der nachfolgende Verkehr auf dieser Strecke grundsätzlich nicht rechnen. Deswegen müsse der Fahrer eines haltenden Fahrzeugs alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 Straßenverkehrsordnung ergreifen. Auch bei einem berechtigten Notstopp dürfe er sich nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen, sondern müsse entweder ein Warndreieck aufstellen oder – wenn möglich – sofort weiterfahren, so die Richter. Letzteres habe der Fahrer des klägerischen Gespanns versäumt, indem er nach dem Abklingen seiner Übelkeit zunächst sich und das Fahrzeug gereinigt habe, ohne zuvor ein Warndreieck aufzustellen.
Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 29.10.2013, Az.: 26 U 12/13
Artikel entnommen von: assCompact Newsletter vom 26.11.2013