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Steuerfalle Versicherungssteuer

vineri, 04 mai 2018

Es darf durchaus als üblich bezeichnet werden, dass Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz dem Kunden als versicherte Personen gegen Entgelt zukommen lassen.

Beispiele hierfür können die Eindeckung einer Warentransportversicherung durch den Spediteur zugunsten des Verladers oder die von der Leasinggesellschaft bzw. des Fahrzeugvermieters eingedeckte Kaskoversicherung sein. Die Kosten des Versicherungsschutzes werden in der Regel als Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, wobei dieser neben der Prämie noch einen Verkaufszuschlag als Besorgungsvergütung enthält.

 

Der deutsche Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 07.12.2016 (II R 1/15) entschieden, dass als besteuerbares Versicherungsentgelt der Betrag angesehen wird, der der versicherten Person insgesamt in Rechnung gestellt wird. Bezogen auf die oben dargestellte Praxis heißt das, dass auch auf den Verkaufszuschlag Versicherungssteuer anfällt. Eine Besteuerung des Verkaufszuschlages entfällt dagegen, wenn die Versicherungsprämie und der Zuschlag auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Diese Neuregelung findet ab 01.04.2018 Anwendung.

 

Das deutsche Bundesfinanzministerium hat dem Deutschen Speditions- und Logistikverband e.V. (DSLV) inzwischen bestätigt, dass die Versteuerung der Verkaufsaufschläge nicht auf die Vergütungsansprüche nach Ziffer 21.6 der ADSp 2017 angewendet werden.

 

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass Unternehmer in Ihrem eigenen Interesse einen Vergütungsanspruch in Ihren Rechnungen entsprechend ausweisen und nicht zusammen mit der Versicherungsprämie in einer Summe darstellen sollten. Im Zweifel fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.