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Transportversicherung kontra Verkehrsträgerhaftung

vineri, 15 martie 2019

Die Haftung der Spediteure, Transportunternehmer oder auch Frachtenvermittler kann den Interessen der Verlader leider oft nicht genügen. Was ist also zu tun?

 

Presseartikel für die Fachzeitschrift StraGü, Ausgabe März 2019

Die Haftung der Spediteure, Transportunternehmer und sonstiger Verkehrsträger wie zum Beispiel Frachtenvermittler – die sind genaugenommen Frachtführer ohne eigenen Fuhrpark – kann den Interessen der Verlader leider oft nicht genügen. Die Haftung aus Verkehrsverträgen ist gesetzlich vorgegeben (z.B. CMR-Bestimmungen) und kommt somit nur sehr eingeschränkt – Gewichtshaftung - zum Tragen.

 

Nur eine Warentransportversicherung kann die Lücke zwischen dem Wunsch der Verlader/Besitzer der Ware nach vollumfänglichem Versicherungsschutz und der Gewichtshaftung nach CMR mit 8,33 Sonderziehungsrechten/Kg entspricht z.Zt. ca. 10,- Euro pro Kilogramm schließen. Eine Warentarnsportversicherung kann dem Bedarf individuell angepasst werden, da sie auf die Gefahren der Reise und den Wert des Gutes ausgelegt ist. Die Schadenersatzpflicht der Verkehrsträger basiert auf Grund der gesetzlichen HAFTUNG immer auf Verschuldens- oder Obhutshaftung, somit sind folgende Szenarien beispielsweise schon einmal ausgeschlossen:

> unabwendbare Ereignisse
> mangelhafter Verladung durch den Absender/Empfänger
> mangelhaften Verpackung

 

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Nun ist es aber schon so, dass ein Transportunternehmer einen Transport nicht „prophylaktisch“ und von sich aus einer Warentransportversicherung zuführen kann, hier würde dann das versicherte Interesse fehlen. Also warum versichern, wenn ich als Unternehmer nur einen Haftungsanspruch zu erfüllen habe?

Ganz klar hat sich da im täglichen Geschäftsleben ein deutlicher Wettbewerbsvorteil der Transporteure herauskristallisiert, welche die Verlader/Besitzer der Ware auf die Möglichkeit eine Warentransportversicherung abzuschließen aufmerksam machen, weil eben zum Beispiel das Gewicht gering, der Warenwert aber hoch ist.  Das dient der Kundenbindung und im Schadenfall braucht man sich nicht vorwerfen lassen, dass die gesetzliche Haftung nicht ausreicht, gerade wenn man den Auftraggeber ZUVOR darauf hingewiesen hat, dass es die Option eines Abschlusses einer Warentransportversicherung gibt. Das versicherte Interesse ist dann gegeben, sobald der Versender/Verlader den Auftrag zum Abschluss einer Solchen gibt. Hier bietet die Asko Assekuranzmakler GmbH die Möglichkeit, das 24-7-365 mittels online Anbindung einzudecken.

 

Übersicht: Transportversicherung vs. Verkehrsträgerhaftung

TRANSPORTVERSICHERUNGVERKEHRSTRÄGERHAFTUNG
SachversicherungHaftungsversicherung
Deckt Schäden am beförderten GutDeckt nur die Haftung des Verkehrsträgers
Völlige VertragsfreiheitNur im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen
"Volle Deckung"Leistet nur wenn HAFTUNG des Verkehrsträgers gegeben ist
Deckung von Haus zu HausNur im Gewahrsam des Verkehrsträgers, häufig nicht für Be- und Entladen
Direktanspruch gegen "Ihren" Versicherer

Nur Anspruch gegen den Verkehrsträger;

bei Vertragsverletzung, Gesetzesverstoß oder

Nichtzahlung der Prämie seitens des Verkehrsträgers u. U.

keine Ersatzpflicht des Versicherers

Begrenzung durch Versicherungssumme, u. U. zuzüglich imaginären Gewinns

Begrenzung durch den Haftungshöchstbetrags,

meist bezogen auf das Gewicht

der beschädigten oder in Verlust geratenen Ware

Versicherungsausschlüsse muss der Versicherer beweisen

Sie müssen nachweisen, dass der Schaden im

Gewahrsam des Verkehrsträgers eingetreten ist,

häufig zusätzlich Verschuldensnachweis erforderlich

 

Fehleinschätzungen die existenzbedrohend sein können...

Viele Frachtenvermittler – wir halten nochmals fest, das sind Frachtführer ohne eigenen Fuhrpark, keine Spediteure, weil sie beispielsweise kein Lager haben – sind der Meinung, wenn sie Subfrächter einsetzten und die über eine CMR-Versicherung verfügen, dann brauchen sie selber keine. Hier bitte Achtung…ein Verkehrsvertrag wird zwischen dem Auftraggeber und dem Frachtenvermittler geschlossen, also haftet dieser auch gegenüber dem Auftraggeber. Hat der Subfrächter am 1.1 des Jahres noch eine gültige CMR-Versicherungsbestätigung vorgelegt, so kann der Versicherungsschutz bereits im März aufgrund von Nichtzahlung der Prämie erloschen sein, oder er hat von Haus aus eine zu geringe Versicherungssumme – wir kennen hier osteuropäische Unternehmen die sogenannte Abschreibepolicen haben mit einem Limit von € 50.000,-- maximal pro JAHR! – oder die Bestätigung ist manipuliert, somit steht der Frachtenvermittler immer im Risiko und er tut gut daran, dieses über eine eigene Verkehrshaftungsversicherung abzufedern.

 

Auch der SVS/RVS geistert immer noch durch die Köpfe der transportierenden Wirtschaft. Zur Erinnerung sei gesagt, dass die Speditionsversicherung (SVS/RVS) in ihrer bestehenden Form Versicherungsschutz für speditionell verschuldete Güter- und Vermögensschäden bietet. Der Deckungsschutz für Güterschäden ist auf Österreich beschränkt und erfasst NICHT den Bereich des Güterfernverkehrs. Vereinfacht dargestellt beschränkt sich der Versicherungsschutz auf SCHULDHAFT verursachte Güterschäden innerhalb Österreichs in einem Speditionslager oder in der angeschlossenen Rollfuhr Nur im Bereich der Vermögensschäden gelten zusätzlich europäische Zwischenspediteure als mögliche Schadenstifter miteingeschlossen.

Es handelt sich hierbei also nicht, wie oft fälschlicherweise angenommen, um eine Transportversicherung, sondern vielmehr um eine Haftungserweiterung der AÖSp.

 

Daher sind Spediteure gut beraten anstelle des veralteten und zum Beispiel in Deutschland nicht mehr angewandten SVS eine Warentransportversicherung zu Gunsten des Auftraggebers abzuschließen. Diese bietet durchgängigen Versicherungsschutz für jeden Verkehrsauftrag und zwar weltweit. Dabei ist es unerheblich, ob der Spediteur den etwaigen Schaden schuldhaft verursacht hat oder nicht. Es ist vielmehr entscheidend, dass der Güter-, Güterfolge- oder Vermögensschaden während der Ausführung eines Transportauftrags entstanden ist. Dabei ist es vollkommen gleichgültig in wessen Obhut der Schaden eingetreten ist – Spediteur, Frachtführer …- Für den Auftraggeber/Verlader ist es wichtig durchgehenden Versicherungsschutz bis zur Höhe des Warenwertes und losgelöst von der Verschuldensfrage zu haben

 

Als unabhängiger, selbständiger und international tätiger Versicherungsfachmakler hat sich die Asko Assekuranzmakler GmbH seit Jahren auf dem Gebiet der Transportversicherung etabliert. Wir analysieren Ihr Risiko und ermitteln Ihren Versicherungsbedarf, sagen Ihnen wie viel Sie dafür aufwenden müssen und entwerfen Vertragsbedingungen, die Ihrem Risikoverhältnis entsprechen.

 

 

Igor Burghart, asko Assekuranzmakler GmbH