Standgeldregelung:
Es gab einmal Zeiten - manche mögen sich noch wehmütig daran erinnern - da hat ein Ladeauftrag in der oberen Hälfte einer DIN A 4 Seite Platz gefunden. Er enthielt im Wesentlichen die Ladestelle, die Entladestelle, die Beschreibung des Gutes (1 Ldg!) das Lade - und Entladedatum sowie das LKW Kennzeichen. Ja und dann wurde es immer mehr, was da auf einen Ladeauftrag vom Frachtführer noch so gefordert wurde. Ersatz für nichtgetauschte Europaletten (bis zu 25 EURO keine Seltenheit) wurde festgeschrieben, ein gutes Geschäft für findige Auftraggeber, aber das ist eine andere Geschichte, Auflagen die das angestellte Fahrpersonal betreffen, Hinweise auf die richtige Gewichtsverteilung der Achslasten usw.
Da wurden es dann schon mal wie heute üblich 2 Seiten, die so ein Ladeauftrag umfasst und gerne mit dem Hinweis - 24 Stunden standgeldfrei bei Be- und Entladung. Aber wie sieht das rechtlich aus? Kann man in den AGB`s eine solche standgeldfreie Zeit regeln? Prinzipiell ja, aber diese Regelung darf den Frachtführer nicht benachteiligen, laut Gesetzestext heißt es im deutschen HGB § 412 in Absatz (3): Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dieser Gesetzestext wirft natürlich gleich wieder Fragen auf: Welche Vergütung kann als „angemessen“ bezeichnet werden? Hier gibt es einige BGH Urteile in denen 50 EURO pro Stunde netto als Maximum akzeptiert wurden, generell kann ein Frachtführer für ein stehendes Fahrzeug nicht mehr verlangen wie für ein fahrendes; ja und was ist denn eine angemessene Be- bzw. Entladezeit? Der Zeitraum der benötigt wird um das Ladegut beförderungssicher und nach Anweisung des Fahrers betriebssicher zu verladen- plus Erstellung der Transport begleitenden Papiere also 1,5 bis 2 Stunden.
Dazu gab es in der DVZ vom 06.01.2011 ein Statement von Herrn RA Knorre, der eigentlich pro LKW eingestellt ist, demnach hat dieser gemeint, dass es für größere Verlader eigentlich vertretbar sein müsste, wenn Sie in Ihren AGB`s eine standgeldfreie Zeit von 4 Stunden festhalten!! Daraufhin hat es natürlich heftige Reaktionen gegeben. Eine tolle Berechnung dazu machte der Herr Pohl von Transsaxonia in einem Leserbrief, der in der DVZ vom 15.01.2011 veröffentlicht wurde:
Geht man davon aus, dass der durchschnittliche LKW täglich zwei Be - oder Entladevorgänge zu je vier Stunden absolviert und für den Fahrer die Be - und Entladezeit Arbeitszeit im Sinne des FPersV ist, dann noch 30 Minuten für tanken, technischen Dienst und Ähnliches dazu kommen, macht dies 8,5 Stunden Fahrerarbeitszeit täglich. Pro Woche kämen so 42,5 Stunden zusammen. rechnet man dagegen die zulässige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden, dann bleiben dem legal arbeitenden Fahrern und Unternehmern immerhin noch stolze 1 Stunde und 6 Minuten pro Tag in denen sie die Möglichkeit haben die Kosten eines 40-Tonners zu erwirtschaften.
Hierzu würde mich auch Ihre Meinung interessieren und ich bitte Sie daher um Wortmeldungen an: daniel.kramme@asko24.com .