Kosten zur Abwehr von unbegründeten sowie Freistellung von begründeten Schadenersatzansprüchen
Weltweiter Deckungsschutz auch für Tochterunternehmen
Mitversicherung des Strafrechtsschutzes
Versicherte Personen sind alle Organe des Unternehmens, wie z. B. Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat, etc. ohne namentliche Nennung
Unternehmensleiter setzen sich aufgrund verschärfter Gesetze und strengerer Rechtsprechung einem immer größeren Haftungsrisiko aus. Aufmerksamere Behörden, spezialisierte Rechtsanwälte und eine gestiegene Anspruchsmentalität machen das Rechtsumfeld komplex, schwierig und teuer.
Eine Haftung der Unternehmensleiter ist per Gesetz gegeben, sobald eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt. Dies kann eine fehlerhafte Personalauswahl oder eine mangelhafte Buchführung sein. Aber auch die Nichtzahlung von Steuern und Abgaben oder die Verletzung der Insolvenzpflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit stehen beispielhaft für die Vielfältigkeit an Haftungsfallen. Die Unternehmensleiter haften uneingeschränkt mit ihrem kompletten Privatvermögen.
Über die D&O-Versicherung besteht Versicherungsschutz für versicherte Personen, welche wegen einer Pflichtverletzung in ihrer Eigenschaft als Organ in der versicherten Gesellschaft für einen Vermögensschaden erstmals in Anspruch genommen werden. Die Deckung umfasst die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter und die Befriedigung begründeter Ansprüche, sowie die Prüfung der Haftpflichtfrage.
Versicherte Personen sind alle Organe des Unternehmens, wie z. B. Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat, etc. ohne namentliche Nennung – es besteht weltweiter Deckungsschutz auch für Tochterunternehmen.
Bereits vor der schriftlichen Inanspruchnahme benötigen versicherte Personen oftmals rechtliche Beratung in Bezug auf eine mögliche Pflichtverletzung. In einer Vielzahl von Fällen bietet die D&O-Versicherung die Möglichkeit die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen. Die Kosten zur Abwehr von unbegründeten sowie die Freistellung von begründeten Schadenersatzansprüchen sind versichert.
Beispiele sind die vorzeitige Beendigung des Anstellungsvertrages nach dem Vorhalt einer Pflichtverletzung oder die Verweigerung der Gesellschafterversammlung ein Geschäftsführungsorgan zu entlasten. Ein Schadenersatzanspruch wird aber noch nicht geltend gemacht. In beiden Fällen besteht bereits Kostendeckung über die vorbeugenden Rechtskosten. Der Strafrechtschutz ist als ergänzender Bestandteil ebenfalls mitversichert.
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