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Gerichtsentscheidung zum Thema bewachte Parkplätze

sreda, 28 februar 2018

In einer Gerichtsentscheidung hat sich das Oberlandesgericht München mit der Wirksamkeit der Vertragsklausel „ bewachte Parkplätze“ auseinandergesetzt. 

In einer Gerichtsentscheidung hat sich das Oberlandesgericht München mit der Wirksamkeit der Vertragsklausel „ bewachte Parkplätze“ auseinandergesetzt. ( OLG München, Endurteil v. 26.10.2017 – 23 U 1699/17)

Im Transportbereich wird häufig die Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen, dass Frachtführer ausschließlich bewachte Parkplätze anfahren dürfen. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass die Klausel nur nach ausdrücklichem Hinweis des Vertragsstellenden an den Frachtführer gültig ist. Tut er das nicht, findet die in Rede stehende Klausel keine Anwendung.

Im Allgemeinen ging es bei der Gerichtsverhandlung um folgenden Sachverhalt:

Ein Spediteur und ein Frachtführer stritten vor Gericht um die Anwendung der Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Frachtführer nur bewachte Parkplätze anfahren dürfen.

Der Spediteur erteilte an den Frachtführer einen Transportauftrag. Der Spediteur hatte in seinen Vertrag an den Frachtführer die AGB - Vertragsklausel aufgenommen, dass der Frachtführer nur bewachte Parkplätze anfahren durfte. Auf diese Vereinbarung hat der Spediteur den Frachtführer weder schriftlich noch mündlich hingewiesen. Das Transportgut wurde auf einem Planen – LKW des Frachtführers in Italien geladen. Dieser wurde auf einer unbewachten Autobahnrast aufgeschlitzt und Hosen im Gesamtwert von aufgerundet EUR 80.000 gestohlen.

Der Spediteur erhob gegen den Frachtführer Klage auf Schadensersatz. Er war der Meinung, dass der Frachtführer gegen die erwähnte AGB – Klausel verstoßen hat. Der Frachtführer habe gewusst, dass er diebstahlgefährdendes Gut geladen hatte und nicht an unbewachten Parkplätzen pausieren durfte. Laut Spediteur sollte der Frachtführer wegen grob fahrlässigen Verhaltens unbegrenzt haften. Er war der Meinung, dass der Frachtführer zur vollen Rechenschaft gezogen werden muss.

Das Gericht war jedoch anderer Meinung. Es kam letztendlich zu dem Ergebnis, dass der Frachtführer nicht unbegrenzt haften muss. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass der Spediteur den Frachtführer auf die Klausel nicht ausdrücklich hingewiesen hatte. Mit der Existenz dieser Klausel musste der Frachtführer nicht rechnen. Der Spediteur hätte den Frachtführer auf die Vereinbarung aufmerksam machen müssen. Mit einem entsprechenden Hinweis wäre die AGB Klausel zur Anwendung gekommen.

Das Gericht hat demnach entschieden, dass keine volle Haftung besteht. Der Frachtführer kann demnach nur nach der beschränkten Regelhaftung mit 8,33 SZR in Rechenschaft gezogen werden.

Fazit:

Auftraggeber eines Transports bzw. Spediteure brauchen die erwähnte und in der Branche häufig verwendete Vertragsklausel nicht unbedingt aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu löschen. Meinen Sie diese Vertragsklausel aber wirklich ernst, dann nehmen Sie diese Vereinbarung gleich als extra Punkt mit in den Vertrag auf. Vereinbaren Sie die Klausel ausdrücklich mit dem Frachtführer. Der Frachtführer weiß was zu tun ist und kann den Transport besser organisieren und durchführen.

Frachtführer dürfen die AGB -  Klausel jedoch nicht ignorieren. Lesen Sie die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau durch. Hinterfragen sie, ob Sie diesen Punkt erfüllen können. Ist es unmöglich nur bewachte Parkplätze anzufahren, dann teilen Sie das ihren Vertragspartner schriftlich mit. Bieten Sie eine alternative Transportorganisation an und besprechen dies mit Ihren Vertragspartnern. Idealerweise wird das Besprochene auch schriftlich dokumentiert.

Abschließend erteilen wir nun den Hinweis, dass Sie sich bitte nicht auf das Urteil verlassen sollten. Letztendlich erfolgte die Entscheidung lediglich durch das Oberlandesgericht München. Andere Gerichte in anderen Ländern müssen dieser Argumentation nicht folgen.

Gerne lassen wir Ihnen das Urteil zukommen.

Melden Sie sich einfach unter:

a-info@asko24.com