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Änderung des Versicherungssteuergesetzes in Deutschland

ponedeljek, 14 december 2020

In Kürze beginnt die Rechnungsschreibung für das Versicherungsjahr 2021.

Am 29.10.2020 wurde im Bundestag eine Änderung des Versicherungs-steuergesetzes beschlossen.

(§ 1 Abs. 2 VersStG)

 

Was bedeutet das für Sie?

International tätige Unternehmen mit einem deutschen Versicherungsvertrag müssen Prämienanteile für mitversicherte Betriebsstätten, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) liegen, ab 01.01.2021 in Deutschland versteuern – und dies zusätzlich zu den in dem Ausland gültigen Versicherungs-Steuersatz.

Diese Besteuerung der Niederlassung in den sog. Drittstaaten führt zu einer Steuermehrbelastung mit der Konsequenz, dass bei allen mitversicherten Drittstaaten-Risiken und Sitz des Versicherungsnehmers in Deutschland zukünftig die deutsche Versicherungs- und ggf. Feuerschutzsteuer anfällt.

Ungeachtet einer ggf. zusätzlichen Besteuerung im jeweiligen Drittstatt zieht Deutschland das Besteuerungsrecht in diesen Fällen an sich und nimmt eine Doppelbesteuerung bewusst in Kauf.

Da die Übergangsfrist im BEXIT-Verfahren für Großbritannien wegen des EU-Austritts zum Jahresende ausläuft, scheidet Großbritannien auch mangels vertraglicher Vereinbarungen aus dem EWR aus. Somit gilt die Doppelbesteuerung auch für dortige Niederlassungen.

Die Absicherung durch lokale Policen kann hier eine Lösung darstellen. Der Versicherungsschutz muss jedoch entsprechend angepasst werden, damit keine Deckungslücken entstehen.

 

Sofern Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an – wir haben die passenden Modelle.