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Verkehrshaftungs-Versicherungspolicen in Deutschland oft Deckungslücke bei Schwergut- Großraumtransporten

ponedeljek, 07 oktober 2024

Durch die letzte Novelle der Genehmigungsverfahren nach § 29 Abs 33 ff. der Straßenverkehrsordnung kann es bei einem Verstoß dazu führen, dass die Genehmigung nach § 70 Straßenverkehrs- Zulassungsordnung erlischt. In Folge können Verkehrshaftungsversicherer u. U. die Deckung unter Hinweis auf die Policenbedingungen verweigern!

Gemäß § 70 StVZO kann eine Genehmigung widerrufen oder entzogen werden, wenn gegen Auflagen oder Bestimmungen verstoßen wird, die mit der Genehmigung verbunden sind.

 

Ein Verstoß gegen die Genehmigung nach § 70 StVZO kann grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) eingestuft werden. In manchen Fällen kann ein solcher Verstoß auch strafrechtliche Relevanz erlangen und Ermittlungen/Strafverfahren gegen Repräsentanten des Unternehmens nach sich ziehen.

 

Disponenten werten Gerichte regelmäßiger Rechtsprechung zufolge übrigens ebenfalls als Repräsentant des Unternehmens! Bei der Prüfung der Deckungsfrage durch den Versicherer könnte dieser den Disponenten also ebenfalls als Repräsentanten des versicherten Logistikunternehmens sehen (asko oder OLG Frankfurt 7 U 174/05).

 

Hinsichtlich der Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag ist es für die Beurteilung der Deckungsfrage für den Versicherer deshalb von zentraler Bedeutung, ob gegen Repräsentanten der Versicherungsnehmerin strafrechtlich ermittelt wird.

 

Für die Verkehrshaftungsversicherung bei Transporten mit vorgeschriebenem  Fahrweg kann sich die Verschärfung des Genehmigungsverfahren nach § 29 Abs 33 ff.  über die üblichen Obliegenheitsregelungen im Versicherungsvertrag deshalb negativ auswirken!

 

Eine der Obliegenheitsregelungen im Versicherungsvertrag lautet nämlich, dass „gesetzliche, behördliche“ …“Sicherheits- und Transportvorschriften einzuhalten sind“ und dass bei vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheiten ein Entfallen des Versicherungsanspruchs im einzelnen Schadensfall in Frage kommt.

 

Die Vorschriften im Zusammenhang mit Genehmigungen können in einem Schadensfall durchaus als „gesetzliche oder behördliche Sicherheits- oder Transportvorschriften“ gesehen werden. Eine Bejahung von Vorsatz könnte daher in Schadensfällen als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung darstellbar sein und sich deshalb nachteilig auf den Deckungsschutz auswirken.

 

In der Verkehrshaftungsversicherung von Schwergut- und Großraumtransporten besteht selbstredend ebenfalls der Grundsatz, dass eine Obliegenheitsverletzung für einen Schaden irgendwie kausal sein muss, um ein Entfallen des Versicherungsschutzes im konkreten Einzelschaden zu rechtfertigen.

 

Ein Beispiel:

 

Stau auf der Bundesstraße – der Fahrer oder sein Disponent entschließen sich von der in der Genehmigung vorgeschrieben Fahrstrecke ab- und über eine alternative Strecke auszuweichen. Auf diesem Streckenabschnitt befindet sich eine zu niedere Brücke. Infolge

 

  • kommt es zu einem Güterschaden aufgrund einer Anfahrung von dem Transportgut an der Brücke

    oder
     
  • das Gespann hält rechtzeitig - jedoch durch das komplizierte Manövrieren zurück oder eine erforderliche Bergung entsteht in Folge ein Schaden in Form einer Lieferfristüberschreitung

 

Diese Lücke im Versicherungsschutz haben wir, die asko-assekuranzmakler GmbH für unsere Kunden geschlossen. Der Widereinschluss ist sogar beitragsfrei.

 

Sprechen Sie uns gerne an!

 

Ihr asko-Team