Das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts ist am 25.04.2013 in Kraft getreten. Die asko-group nimmt dies zum Anlass, über die wichtigsten Auswirkungen zu informieren, die von praktischer Bedeutung für die Speditions- und Logistikunternehmen sind.Für unsere Kunden, die bei der asko-group eine Verkehrshaftungsversicherung abgeschlossen haben, bleibt der Versicherungsschutz in unveränderter Form bestehen.
Das Speditionsgewerbe ist nicht nur beim Einkauf von Beförderungsleistungen über See von dieser Reform betroffen, sondern auch bei Abschluss von Speditionsverträgen mit Spediteurkunden. Denn auch in diesen Fällen finden über Selbsteintritt, Sammelladungs- und insbesondere der Fixkostenspedition Seefrachtrecht Anwendung. Gleiches gilt, wenn der Spediteur unmittelbar Seefrachtverträge abschließt. Denn hier hat er unmittelbar die Stellung eines (vertraglichen) Verfrachters.
Haftungshöhen ändern sich nicht
die Haftungshöhen mit 2 SZR/kg bzw. 666,67 SZR je Stück oder Einheit und der Grundsatz der Verschuldenshaftung des Verfrachters, ändern sich nicht.
Gesetzliche Einführung und Regelung der elektronischen Konnossemente und elektronischen Seefrachtbriefe
Die jeweils elektronischen Seefrachtbriefe und Konnossemente elektronischen sind somit den Papiergebundenen gleichgestellt, sofern sie die Authentizität und Integrität der Aufzeichnung wahren (vgl. §§ 516, 526 HGB-E). Das elektronische Konnossement muss so unter anderem die Sperrfunktion, Beweisfunktion, Traditionsfunktion und Legitimationsfunktion erfüllen.In der täglichen Praxis wird sich noch zeigen müssen, wie sich das elektronische Konnossement wegen seiner Wertpapierfunktion umsetzen lässt. Genaue Vorgaben gibt es hierzu bislang nicht, es wird lediglich auf die Möglichkeit verwiesen, dass später durch Rechtsverordnung eine genauere Regelung erfolgen kann.Die Spediteure sollten solange auf die Papierform zurückgreifen, bis sich der gesicherte Umgang mit den elektronischen Dokumenten ergibt.
Trennung zwischen Stückgut- und Reisefrachtvertrag
Bei Seefrachtverträgen wird zwischen dem Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 ff. HGB-E) und dem Reisefrachtvertrag (§§ 527 ff. HGB-E) unterscheiden. Übernommen wurden dabei auch die Vorschriften aus dem Landfrachtrecht über die Abwicklung der Beförderungsverträge.So kann der Verfrachter bei einer Kündigung des Stückgutfrachtvertrages durch den Befrachter (z.B. Spediteur) das Frachtentgelt fordern (§ 489 HGB-E, entspricht im Wesentlichen § 415 HGB). Ihm steht ein Wahlrecht zu. Er kann Entweder die vereinbarte Fracht sowie die zu ersetzenden Aufwendungen, unter Anrechnung der ersparten Kosten verlangen. Oder er fordert ein Drittel der vereinbarten Fracht (sog. Fautfracht). Im letzteren Fall muss er keine Rechenschaft zu eventuell ersparten Aufwendungen ablegen.
Kein Haftungsausschluss für den Verfrachter bei Feuer und nautischem Verschulden
Nach neuem Seehandelsrecht besteht kein gesetzlicher Haftungsausschluss mehr zugunsten des Verfrachters für Feuer und nautisches Verschulden.Dieser Ausschluss kann über Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu vereinbart werden. Da die Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) diesen Ausschluss nicht vorsehen, sollte der Spediteur zur Wahrung des Gleichlaufs der Haftung im Fall einer Fixkostenspedition darauf achten, dass er mit seinem Auftraggeber ebenso solch einen Haftungsausschluss vereinbart.
Verladung auf Deck
Ohne ausdrückliche Zustimmung des Befrachters bzw. Abladers ist eine Verladung auf Deck durch den Verfrachter ausnahmsweise bei ausgestelltem Konnossement zulässig, wenn das Gut sich in oder auf einem Lademittel, wie z.B. Container befindet, das für die Beförderung auf Deck tauglich ist sofern das Deck für die Beförderung eines solchen Lademittels ausgerüstet ist (§ 486 Absatz 4 Satz 3 HGB-E). Allerdings kann der Befrachter bzw. Ablader einer Decksverladung widersprechen. Wobei eine unerlaubte Verladung auf Deck zu einer verschuldensunabhängigen Haftung (§ 500 HGB-E) führt.
Hervorgehobene Stellung des Kapitäns wird aufgegeben
Durch die mittlerweile arbeitnehmerähnliche Stellung des Kapitäns wird seine bisher hervorgehobene Stellung bei der Ausführung der vom Reeder abgeschlossenen Verträge aufgegeben.
Gestraffte Regelungen über rechtliche Auswirkung der Großen Haverei
Die rechtliche Auswirkung der Großen Haverei werden deutlich gestrafft und Sonderregelungen wie die uneigentliche, die kleine und die besondere Haverei abgeschafft.
Eigener Abschnitt für Schiffsüberlassungsverträge
Neuerdings wird zwischen dem Schiffsmietvertrag (Bareboat Charter, § 553 HGB-E) und dem Zeitchartervertrag (§ 557 HGB-E) unterschieden.
Keine Partenreederei und seerechtliche Verklarungsverfahren mehr
Die Partenreederei und das seerechtliche Verklarungsverfahren werden im Seeverkehr abgeschafft.
Konkretisierung der Absenderpflicht
Der Absender hat die Pflicht, das Gut, das auf oder in einem Lademittel (z.B. Palette, Container) übergeben wird, beförderungssicher zu stauen und zu sichern (§ 411 Satz 2 HGB-E). Diese Ergänzung ist aufgrund einer analogen seerechtlichen Bestimmung in § 484 Satz 2 HGB-E zur Klarstellung aufgenommen worden.
Keine gewichtsbezogenen Haftungsbeschränkungen des Absenders mehr
Die gewichtsbezogene Haftungsbeschränkung des Absenders bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben zum Gut, wie z.B. Gefahrgut, fällt weg (§ 414 HGB und § 451 c HGB).
Dies hat der Spediteur in seiner Eigenschaft als Absender bei der Schließung z.B. Frachtverträgen zu beachten, da er sich bei ungenauen Angaben zum Gut einer unbeschränkten Haftung aussetzt.
Keine drucktechnisch deutliche Gestaltung abweichender Haftungsbeträge mehr erforderlich
Eine deutliche drucktechnisch Hervorhebung der AGB ist nicht mehr notwendig, wenn die Haftungsbegrenzung im Rahmen des Haftungskorridors von 2 und 40 Rechnungseinheiten abweicht (Neufassung der Paragraphen 449 und 466 HGB). Es reicht aus, den Vertragspartner „in geeigneter Weise“ auf die anderweitige Haftungsbegrenzung aufmerksam zu machen.
Es ist nicht schädlich, wenn weiterhin die drucktechnische Hervorhebung verwendet wird.
Textform für verjährungshemmende Haftbarhaltung genügt
Bei der verjährungshemmenden Haftbarhaltung sowie deren Ablehnung ist eine Schriftform nicht mehr erforderlich (§ 439 Abs. 3 HGB-E). Es genügt künftig die Textform. Somit reicht z.B. eine E-Mail zur Wahrung der Form aus.
elektronischen Frachtbrief und Ladeschein
Der elektronische Frachtbrief und der elektronische Ladeschein sind jetzt den Papiergebundenen gleichgestellt, sofern sie die Authentizität und Integrität der Aufzeichnung wahren (§ 408 Abs. 3 HGB-E, Frachtbrief und § 444 Abs. 3 HGB-E, Ladeschein).
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