Die Bundesregierung setzt die Anwendung des Mindestlohns für ausländische LKW-Fahrer im reinen Transitverkehr durch Deutschland aus – vorerst. Diese Aussetzung gelte „bis zur Klärung europarechtlicher Fragen“ sagte Arbeitsministerin Andrea Nahles nach einem Treffen mit ihrem polnischen Amtskollegen.
Nicht ausgesetzt werden jedoch die Mindestlohn-Regeln für LKW, die in Deutschland be- und entladen werden.
Unklar blieb in den Presseinformationen, wie es aussieht, wenn Deutschland die Abliefer- oder Aufnahmestelle einer Sendung ist.
Wir haben daher am 30.01.2015 beim entsprechenden Referat des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in Berlin nachgefragt.
Ergebnis: derartige Fahrten sind nicht von der Ausnahme erfasst.
Es bleibt hier also bei der Anwendung des Mindestlohns. Der ausländische Arbeitgeber (i.d.R. Frachtführer oder Spediteur) meldet derartige Fahrten entsprechend beim deutschen Zoll an und hält die relevanten Unterlagen für eine evtl. Kontrolle vor.