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Vereinbarung Wahlgerichtsstand im Rahmen der CMR

Montag, 24 Oktober 2016

Es ist festzustellen, dass die Internationalisierung unserer Kunden zunimmt und der Bezug bei Transporten zum Heimatland abnimmt. So führen viele unserer Kunden z.B. Transporte von Italien nach Groß Britannien oder von Frankreich in die Slowakei durch. Die Transportrelation hat bei einem strittigen Schadenfall, der vor Gericht landet, direkte Auswirkung auf die Schadenbearbeitung.

Vereinbarung Wahlgerichtsstand im Rahmen der CMR

Es ist festzustellen, dass die Internationalisierung unserer Kunden zunimmt und der Bezug bei Transporten zum Heimatland abnimmt. So führen viele unserer Kunden z.B. Transporte von Italien nach Groß Britannien oder von Frankreich in die Slowakei durch. Die Transportrelation hat bei einem strittigen Schadenfall, der vor Gericht landet, direkte Auswirkung auf die Schadenbearbeitung.

Das Transportrecht zeichnet sich dadurch aus, dass bei Streitigkeiten stets Gerichte in mehreren Ländern angerufen werden können. Im Rahmen von grenzüberschreiten Transporten finden die zwingenden Haftungsbestimmungen der CMR Anwendung. Droht ein Gerichtsstreit oder ist eine gerichtliche Streitigkeit Faktum, ist stets der Art. 31 CMR zu berücksichtigen, da dort die Gerichtsstände geregelt sind.

In Art. 31,1 CMR sind für Streitigkeiten die nachstehenden nicht abdingbaren Gerichtsstände geregelt:

  1. Ort der Beladung,
  2. Ort der Entladung oder
  3. Ort des Firmensitzes des Beklagten.

Beauftragt z.B. ein österreichischer Spediteur einen polnischen Frächter mit dem Transport von Waren von Italien nach Groß Britannien, so führt dies bei gerichtsanhängigen Schadenfällen zu den Gerichtständen Italien, Groß Britannien oder Polen. Die Erfahrung zeigt, dass Streitigkeiten vor Gericht in Italien sehr lange dauern, im Durchschnitt 7 Jahre. In Groß Britannien sind die Anwaltsgebühren sehr hoch, so liegt der durchschnittliche Stundensatz eines britischen Rechtsanwalts bei GBP 300,00. In Polen sind Gerichtsanhängige Fälle aus dem Transportrecht aktuell noch selten, so dass die Judikatur für Außenstehende im Moment noch schwer zu bewerten ist. Das Fazit ist hier, nach dem Einsatz von sehr viel Geld und einem langen Zeitraum kommt man bei einem strittigen Schadenfall zu seinem Recht. Es geht aber auch anders!

Art. 31,1 CMR lässt jedoch zu, dass die am Transport beteiligten Parteien weitere Gerichtsstände vereinbaren. Bei der Vereinbarung eines weiteren / zusätzlichen Gerichtstand, z.B. zwischen Spediteur und Frächter, ist jedoch zu bedenken, dass die Vereinbarung freiwillig und somit nur rechtsgültig ist, wenn es nachweislich um eine zweiseitige Willenserklärung handelt. Den Nachweis hat stets die Partei zu führen, die sich auf einen zusätzlich vereinbarten Gerichtstand beruft.

Da jedes österreichisches oder deutsches Transportunternehmen die Möglichkeit hat, zusätzlich einen Gerichtstand bei Streitigkeiten über Transportschäden mit seinem Geschäftspartner zu vereinbaren, empfehlen wir unabhängig der Transportrelation oder Herkunft des Frächters einen Gerichtstand im Heimatland zu vereinbaren.

In der Praxis bedeutet dies, dass im Fracht- / Speditionsauftrag die weiteren Wahlgerichtstände in Schriftform zu nennen sind und die andere Partei die Vereinbarung ausdrücklich in Schriftform zu bestätigen hat.

Bei Rückfragen steht Ihnen das ASKO-Team gerne zur Verfügung!