Gemäß Teil I Ziffer 1.02 Nummer 2 sind Flugschüler nicht vom Versicherungsschutz der kombinierten Halter-Passagier-Haftpflichtversicherung (CSL-Deckung) erfasst, da diese nicht als beförderte Personen entsprechend eines Fluggastes einzustufen sind. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nur auf solche Insassen, denen das Luftfahrzeug ausschließlich zur Beförderung dient. Kein Fluggast im Sinne des Pflichtversicherungsgedanken ist damit, wer dazu bestimmt ist, das Luftfahrzeug verantwortlich zu führen oder den verantwortlichen Luftfahrzeugführer dabei zu unterstützen. Dies gilt auch für den Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung.
Gegen einen Mehrbeitrag können Flugschüler aber ab sofort wie folgt mitversichert werden:
Im Fall einer solchen Mitversicherung werden Flugschüler als Passagiere angesehen.Dies gilt natürlich nicht für Soloflüge sondern nur in Begleitung mit dem Fluglehrer.