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Ladungsunterschlagung – Versicherer reagieren zunehmend mit Ablehnung

Mittwoch, 18 September 2013

Schäden verursacht durch Ladungsunterschlagungen seitens krimineller Organisationen haben ein Ausmaß erreicht, das die Versicherer auf den Plan ruft. In der Zeit von 2010 bis heute mussten geschätzte 6 Milliarden EURO von den Verkehrshaftungsversicherern europaweit aufgewendet werden um die entstandenen Warenverluste auszugleichen.

Schäden verursacht durch Ladungsunterschlagungen seitens krimineller Organisationen haben ein Ausmaß erreicht, das die Versicherer auf den Plan ruft. In der Zeit von 2010 bis heute mussten geschätzte 6 Milliarden EURO von den Verkehrshaftungsversicherern europaweit aufgewendet werden um die entstandenen Warenverluste auszugleichen. Bei manchen Versicherern erreichen die Schäden durch Ladungsunterschlagung 30 % der Gesamtaufwendungen für alle Schäden im Bereich der Verkehrshaftung zusammen. Es mehren sich deshalb die Stimmen innerhalb der Versicherungsverbände hiergegen etwas zu unternehmen.

Im Wesentlichen bedienen sich die Betrüger folgenden Mitteln um sich Frachtaufträge und damit die Ladungsgüter zu erschleichen:

  • Neugründung eines Frachtunternehmens mit gefälschten Inhaberdaten
  • Diebstahl der Identität eines ordentlichen Transportunternehmens durch Dokumentenfälschung
  • Übernahme eines renommierten und bis dahin vertrauenswürdigen Unternehmens

Wurde infolge dieser Vorgehensweise ein Frachtauftrag erschlichen, ist der Schaden eingetreten, da eine Ablieferung der Güter an den rechtmäßigen Empfänger nicht erfolgen wird.

Rechtlich haben die Versicherer kaum eine Handhabe die Haftung der Versicherungsnehmer zu verweigern. Erste Gerichte haben festgestellt, dass Schäden durch Ladungsunterschlagung im Rahmen der CMR Bestimmungen sogar zu einer unbegrenzten Haftung im Sinne des Artikels 29 CMR führen. Dabei wäre es wünschenswert, dass die Gerichte derartige durch massiv betrügerische Machenschaften entstandenen Schäden, als unabwendbares Ereignis im Sinne des Artikels 17.2 CMR einstufen, mit der Folge, dass der Frachtführer von seiner Haftung gänzlich befreit ist. Dies kann natürlich nur unter der Voraussetzung gelten, dass der Frachtführer, respektive Frachtenvermittler oder Spediteur vollumfänglich seiner kaufmännischen Sorgfaltspflicht gerecht wurde und den eingesetzten Frachtführer mit größtmöglicher Sorgfalt ausgewählt hat.

Da eine Änderung der Rechtsauffassung europäischer Gerichte derzeit nicht in Sicht ist, die Versicherer aber nicht mehr warten können und wollen, wird aus der Not eine Tugend gemacht. In jeder am Markt befindlichen Verkehrshaftungsversicherungspolizze findet sich unter Obliegenheiten folgender oder inhaltlich sinngleicher Text:

Vom Deckungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die sonstige Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, herbeigeführt haben, sofern der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten bei der Auswahl und Überwachung der Erfüllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht beachtet haben;

Anm.: Die hier erwähnte Klausel berücksichtigt das Vorhandensein einer Repräsentanten Klausel, was durchaus nicht selbstverständlich ist, aber deutliche Vorteile bringt.

Wie ausgeführt hat der Frachtführer für Schäden aus Ladungsunterschlagung grundsätzlich sogar unbeschränkt zu haften, die Versicherer gehen jedoch dazu über, die Deckung für solche Fälle zu verweigern und dabei berufen sie sich gerade auf die vorstehend genannte Obliegenheit. Die Verletzung dieser Obliegenheit hat der Versicherer zu beweisen und damit dies gelingt, werden sehr ausführliche und umfangreiche Ermittlungen angestellt und die Organisation des Versicherungs-nehmers durchleuchtet. Bereits bei kleinsten Mängeln versuchen die Versicherer die Deckung für diese Schäden zu verweigern. Ob und wie weit diese Machenschaften der Versicherer vor Gerichten standhalten wird, wird sich zeigen. Die Tendenz geht jedoch klar dahin, dass sich die Versicherer verklagen lassen um Rechtssicherheit zu gewinnen, welche dann erfahrungsgemäß zukünftig Niederschlag in den Versicherungsbedingungen finden wird und gleichzeitig für bereits eingetretene Schäden richtungsweisend sein wird.

Damit wird klar, dass es hier nicht nur um die Versicherungsdeckung als solches geht, sondern vor allem auch darum in Lage zu sein den Prozess finanzieren und den berechtigten Anspruch des Auftraggebers im Vorfeld befriedigen zu können.

Mit Problemen zu rechnen haben Frachtenvermittler im Schadenfall, wenn sie insbesondere die nachfolgenden Kriterien bei der Auswahl der Sub- Frachtführer nicht beachtet haben, wobei diese Aufzählung nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:

  • Fehlende, sprachlich unverständliche oder unleserliche CMR Versicherungsbestätigung des beauftragten Frachtführers
  • Fehlende aktive Überprüfung der Gültigkeit der vorgelegten CMR Versicherungsbestätigung beim Versicherer
  • KFZ Kennzeichen der CMR Versicherungsbestätigung stimmen nicht überein mit den avisierten Kennzeichen für den Frachtauftrag
  • Fehlende Firmendaten des beauftragten Frachtführers, wie insbesondere gültige UID Nummer (Kontrolle!), Firmenbuchauszug, Bankdaten, Frachtführerlizenz, Name des Geschäftsführers, Internetrecherche
  • Fehlende aktive Einholung von Referenzen aus bisherigen ordnungsgemäß erfüllten Frachtaufträgen und deren Kontrolle

Vielfach werten die Versicherer die Benutzung von Frachtenbörsen, die Korrespondenz über Free-Mail Adressen und ausschließlich die Verwendung von Mobilfunk Nummern, bereits als Indiz dafür, den Sorgfaltsmaßstab beim Versicherungsnehmer zusätzlich zu erhöhen.

Gerade die Verwendung von Frachtenbörsen wird als besonders risikoträchtig eingestuft, da Frachtenbörsen zwar ihre Mitglieder vor Aufnahme überprüfen, jedoch keinerlei Gewähr dafür übernehmen, dass daraufhin die Transporte ordnungsgemäß ausgeführt werden. Gerade hier findet sich das Eldorado für die Firmenübernahmen durch die Betrüger!

Das Problem darf in keinem Fall unterschätzt werden und sollte in jedem Unternehmen zu „Chefsache“ erklärt werden. Wie die eingangs erwähnten Praktiken der Betrugsorganisationen zeigen, ist es nur sehr schwer möglich das Risiko gänzlich auszuschließen, einem Betrüger aufzusitzen. Im Zweifel steht der Vermittlungsprovision von € 100,- ein Schadenrisiko von bis zu € 150.000,- je Transportauftrag gegenüber. Selbst wenn der Schaden durch den Versicherer befriedigt wird, werden sich die Versicherungskosten in den Folgejahren sehr deutlich erhöhen und was passiert, wenn man als Unternehmen nicht mehr versicherbar ist, kann sich jeder selbst ausrechnen.

Gez: asko GmbH, Kufstein – Robert Kögl(29.08.2013)